Steuerstrafrecht

  • Die Steuerhinterziehung
  • Beratung, Vorbereitung und Anfertigung einer strafbefreienden Selbstanzeige
  • Vertretung gegenüber der Steuerfahndung
  • Anwaltliche Tätigkeiten im Steuerstrafverfahren
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Die Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung

Im Steuerstrafrecht ist die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgaben-ordnung (AO) der wichtigste Tatbestand.

Die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 AO kann sowohl durch aktives Tun, als auch durch Unterlassen begangen werden. Die Voraus-setzungen können schnell erfüllt sein. Eine Steuerhinterziehung kann beispielsweise schon dann vorliegen, wenn Steuern aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt wurden und der Steuerpflichtige dies wusste und wollte.

Verjährung bei Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich regelmäßig in fünf Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei der Berechnung des Zeitpunktes der Verjährung muss jedoch zunächst der Beginn der Strafverfolgungsverjährung nach § 78a StGB ermittelt werden. Hierfür sind die jeweilige Steuerart und die Begehungsform (positives Tun oder Unterlassen) von Bedeutung.

Von der Strafverfolgungsverjährung ist die Festsetzungsverjährung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Steuernachzahlungen zu unterscheiden. Diese beträgt im Hinterziehungsfall immer zehn Jahre. Zusätzlich zu den nachträglich zu zahlenden Steuern und Zinsen muss eine eventuelle Geldstrafe bezahlt werden. Diese kann zu einer erheblichen finanziellen Gesamtbelastung führen.

Strafrahmen und konkrete Strafe

Welche Strafe bei Steuerhinterziehung verhängt wird, hängt zunächst vom Strafrahmen ab. Die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In einem besonders schweren Fall kann die Freiheitsstrafe nach § 370 Absatz 3 AO bis zu zehn Jahre betragen.

Der Strafrahmen sagt jedoch nichts über die konkrete Strafe im Einzelfall aus. Jeder Fall wird bei der Strafzumessung anhand verschiedener Umstände bewertet. Eine besondere Bedeutung hat hier die Höhe der verkürzten Steuern. Im Ergebnis findet eine individuelle Strafzumessung auf Grund aller Umstände des Einzelfalls statt.

Im Rahmen der Strafzumessung ist für Ersttäter die Grenze bei Geldstrafen von 90 Tagessätzen von besonderer Bedeutung. Bis zu dieser Höhe findet kein Eintrag der Strafe in das polizeiliche Führungszeugnis statt. Der Betroffene kann sich in diesem Fall weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen.

Bei der Strafzumessung ergeben sich oft für den Verteidiger Argumente zur Strafmilderung. Oft kann mit guten Argumenten eine deutlich geringere Strafe erreicht werden, als dies ursprünglich vom Finanzamt oder von der Staatsanwaltschaft beabsichtigt war. Auch sollte versucht werden, eine Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen zu erreichen. Bei einer Verfahrenseinstellung ist der Betroffene nicht vorbestraft.

Nebenfolgen bei der Steuerhinterziehung

Neben der eigentlichen Bestrafung kann die Steuerhinterziehung zu weiteren negativen Folgen führen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu Eintragungen der Strafe in das Bundeszentralregister/ polizeiliche Führungszeugnis kommen. Für bestimmte Berufsgruppen sind berufsrechtliche Sanktionen möglich, z.B. Disziplinarmaßnahmen bei Beamten.

Mögliche weitere Straftaten im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung

Im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung wird unter Umständen die Erfüllung weiterer Straftatbestände geprüft, zum Beispiel:

  • Urkundenfälschung nach § 267 StGB bei Fälschung oder Änderungen an Buchhaltungsbelegen
  • Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB
    Die Fahndungsmaßnahmen erfolgen hierbei durch die Zollbehörden. Seit Inkrafttreten des Schwarzarbeitsgesetz im Jahr 2004 hat sich insoweit eine enge Zusammenarbeit zwischen der Zollverwaltung und den Landesfinanzbehörden ergeben.

Beratung, Vorbereitung und Anfertigung einer Selbstanzeige mit dem Ziel der Vermeidung einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung:

Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung (AO) sind eine im deutschen Recht derzeit noch vorhandene Möglichkeit, trotz einer vollendeten Steuerhinterziehung nicht bestraft zu werden.

Vor dem Hintergrund der nach ausländischem Recht illegalen Auswertung von immer mehr Steuer – CDs durch die deutsche Steuerverwaltung, dem immer intensiver werdenden Informationsaustausch in der EG und der großen Wahrscheinlichkeit, dass sich die Schweiz und weitere Länder dem Druck der EG beugt, kann eine Selbstanzeige zur Vermeidung einer Bestrafung sinnvoll sein.

Bei Anfertigung einer strafbefreienden Selbstanzeige müssen aber verschiedene Anforderungen erfüllt sein, insbesondere:

  • zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Berichtigung/ Nachholung der unrichtigen/ unvollständigen Angaben, § 371 Absatz 1 AO;
  • kein Ausschluss der Selbstanzeige, § 371 Abs. 2 AO;
  • fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, § 371 Abs. 3 AO.

Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist kompliziert und sollte daher durch einen erfahrenen und auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt erfolgen.

Werden bei der Selbstanzeige Fehler gemacht, kommt es trotz der Selbstanzeige zu einer Bestrafung.

Vertretung gegenüber der Steuerfahndung

Zu den Aufgaben der Steuerfahndung gehört die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Hierzu ist die Steuerfahndung mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Es können zum Beispiel Durchsuchungen durchgeführt und Gegenstände wie Dokumente oder PCs beschlagnahmt werden (s. u.).

Die Steuerfahnder sind gut ausgebildete Kriminalbeamte, die bei scheinbar harmlosen Gesprächen ihren Gesprächspartner oft wichtige und für diese nachteilige Informationen entlocken können. Betroffene sollten daher ohne Abstimmung mit einem Anwalt keine Angaben zur Sache machen. Soweit die Steuerfahndung als Strafverfolgungsbehörde tätig wird, haben Beschuldigte auch ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Ein Anwalt kann zunächst von den Strafverfolgungsbehörden Akteneinsicht verlangen. Daraufhin kann mit dem Anwalt die Verteidigungsstrategie abgestimmt werden.

Vor Abstimmung der Verteidigungsstrategie sollten vom Beschuldigten aber keine Aussagen zur Sache gemacht werden.

Durchsuchungen durch die Steuerfahndung

Die Durchsuchung ist eine in Steuerstrafverfahren häufig eingesetzte Ermittlungsmethode. Falls der Ermittler an der Haustür klingelt, sollten Betroffene ruhig und freundlich bleiben, aber zur Sache vollständig schweigen.

Berücksichtigt werden sollte auch, dass es bei Vernichtung von Unterlagen wegen Verdunklungsgefahr zur Anordnung von Untersuchungshaft kommen kann.

Beschlagnahmen durch die Steuerfahndung

Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die als Beweise für das Strafverfahren in Frage kommen, so werden diese beschlagnahmt. Für die Ermittler können zum Beispiel Festplatten von PCs, Vertragsunterlagen oder Bankbelege interessant sein.

Sollten die Steuerfahnder Gegenstände mitnehmen wollen, sollten die Betroffenen vor allem verlangen, dass eine förmliche Beschlagnahme erfolgt und dass die zu beschlagnahmenden Gegenstände eindeutig protokolliert werden.

Anwaltliche Tätigkeiten im Steuerstrafverfahren

  • möglichst frühe Kontaktaufnahme zu den Strafverfolgungsbehörden mit Vollmachtsnachweis
  • Akteneinsicht, Auswertung der Ermittlungsakten und Abstimmung der Verteidigungsstrategie
  • Prüfung und gegebenenfalls Nutzung von Einstellungsmöglichkeiten
  • schriftliche Stellungnahmen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden
  • Verteidigung gegen Strafbefehle, hierbei kurze Einspruchsfrist von 2 Wochen beachten!
  • Verteidigung in der Hauptverhandlung vor Gericht