Vertretung bei Betriebsprüfungen

Bei Betriebsprüfungen sind zunächst die einzelnen Beanstandungen des Betriebsprüfers im Hinblick auf Sachverhaltsfeststellungen, Beweislage und materielle Rechtslage eingehend zu überprüfen. Oft lässt sich hierbei die Rechtsauffassung des Finanzamtes durch fachlich versierte Argumentation, zum Beispiel auf Grund finanzgerichtlicher Urteile, widerlegen.

Bei Betriebsprüfungen ist das Thema Schätzung ein Dauerbrenner. Die Anzahl der Schätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung ist in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Die Ursache hierfür liegt nicht darin, dass die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten stärker vernachlässigt werden. Es hat sich vielmehr die Vorgehensweise der Finanzverwaltung und die Qualität der Schätzungen grundlegend verändert, indem EDV-gestützte Kalkulationsprogramme in der Finanzverwaltung eingesetzt werden. Hierbei sollte die Kreativität und auch die Qualität der Betriebsprüfer nicht unterschätzt werden. Die Schätzungsergebnisse können die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen bedrohen, zudem wird häufig zusätzlich ein Steuerstrafverfahren gegen den Inhaber oder Geschäftsführer eingeleitet.

Schätzungen durch das Finanzamt sind möglich, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, § 162 der Abgabenordnung (AO).

Das kann insbesondere sein:

  • Soweit sich ergibt, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß erstellt wurde, formelle Mängel der Buchführung vorhanden sind, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt und sich dadurch ernstliche Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Buchführungsergebnisses ergeben. Ungewissheiten können dann entgegen den Regeln der objektiven Beweislast, nach denen die Finanzbehörde steuerbegründende Tatsachen nachzuweisen hat, zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.
  • Bei formell ordnungsgemäßer Buchführung, wenn die Finanzbehörde nachweist, dass die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist. Die objektive Beweislast für die hierfür dann maßgeblichen steuererhöhenden Tatsachen trägt die Finanzbehörde. Die Finanzbehörde kann den Nachweis durch geeignete Verprobungsmethoden führen.
  • Durchführung der Schätzung
    Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen, für die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit spricht, zu Grunde zu legen. Die Schätzung muss in sich schlüssig und das Ergebnis der Schätzung muss wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.Der Schätzungsrahmen wird durch die Wahrscheinlichkeit innerhalb einer Brandweite möglicher Wertansätze vorgegeben. Dabei wird der Schätzungsrahmen umso größer, je weniger der Steuerpflichtige an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat und je ungesicherter die Schätzungsgrundlagen sind.
  • Einwendungen gegen Schätzungen
    Für einen steuerlich versierten Anwalt bestehen vielfältige Möglichkeiten, um die Schätzungsergebnisse der Betriebsprüfung zu erschüttern.Einwendungen gegen die Durchführung der Schätzung können dahin gehen, dass die Schätzung bereits dem Grunde nach unzulässig ist, der Prüfer die Schätzungsgrundlagen unzutreffend ermittelt, die Schätzungsmethode unzutreffend gewählt oder, die zutreffende Schätzungsmethode falsch angewendet, seine Schätzungsbefugnis zu weit ausgedehnt hat oder die Schätzung sich als unschlüssig, wirtschaftlich unvernünftig darstellt, bzw. zu unmöglichen Ergebnissen führt.
  • Tatsächliche Verständigung
    Im Zusammenhang mit der vorhandenen Ungewissheit über den Sachverhalt bietet sich auch oft eine sogenannte tatsächliche Verständigung mit der Finanzbehörde an, um ein weiteres Einspruchsverfahren oder ein finanzgerichtliches Verfahren zu vermeiden.
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