Vertretung in Steuerhaftungsverfahren

Der Haftungsbescheid bietet dem Finanzamt die Möglichkeit, einen Haftungs-schuldner für Steuerschulden in Anspruch zu nehmen, die bei einem Dritten als Steuerpflichtigem entstanden sind.

Beispielsweise kann der Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 AO oder der Arbeitgeber nach § 42 EStG unter Umständen in Anspruch genommen werden.

Es sollte aber genau geprüft werden, ob die gesetzlichen Vorraussetzungen der Haftung vorliegen und das Finanzamt die Grenzen seines Entschließungsermessens und seines Auswahlermessens eingehalten hat. Soweit das nicht der Fall ist, sollte gegen den Haftungsbescheid beim Finanzamt form- und fristgerecht Einspruch eingelegt werden.

Unterbleibt ein Einspruch können Haftungsbescheide unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit alleine mangels Einspruchs bestandskräftig werden.

Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung muss beim Finanzgericht form- und fristgerecht Klage eingereicht werden.

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