Vertretung in Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren

Einspruch beim Finanzamt

  • Bei fehlerhaften Bescheiden des Finanzamts muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Anderenfalls wird der Steuerbescheid bestandskräftig und der Steuerpflichtige muss die festgesetzten Steuern bezahlen, unabhängig davon, ob sie nach den Einzelsteuergesetzen berechtigt sind.Der Einspruch gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 S.1 AO). Geht der Einspruch erst nach Ablauf dieser Frist beim Finanzamt ein, so wird er ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides als unzulässig verworfen.
  • Als letzte Rettungsmöglichkeit besteht in derartigen Fällen nur noch die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO, soweit die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Der Antrag ist jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernis zu stellen, zu begründen und glaubhaft zu machen bei gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung.
  • Ausserdem sollte bei Nachzahlungsbeträgen bei der Einspruchseinlegung „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt werden, damit die Nachzahlung nicht vor Abschluss des Einspruchsverfahrens bezahlt werden muss.
  • Insbesondere im Zusammenhang der Formulierung der Einspruchsbe-gründung, des Aussetzungsantrages und des Wiedereinsetzungsantrages empfiehlt sich in vielen Fällen die Beauftragung eines erfahrenen und versierten Steueranwalts.Das deutsche Steuerrecht ist anerkannt als das umfangreichste Steuerrecht weltweit. Oft lässt sich in diesem Zusammenhang die Auffassung der Finanzverwaltung durch fachlich versierte Argumentation, zum Beispiel auf Grund finanzgerichtlicher Urteile, widerlegen.

Klage vor dem Finanzgericht

  • Ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht erfolgreich, kann die Einspruchsentscheidung der Finanzbehörde im Rahmen einer Klage vor dem Finanzgericht gerichtlich überprüft werden. Der Steuerpflichtige hat so die Möglichkeit einer anderen und vor allem objektiven Beurteilung seines konkreten Steuersachverhalts.Anders als im Einspruchsverfahren entscheidet nicht die Behörde, die schon den Steuerbescheid erlassen hat, sondern ein neutrales, unabhängiges Gericht. Bei der Klage vor dem Finanzgericht ist neben den prozessualen und materiellrechtlichen Besonderheiten des Falles vor allem die Einhaltung der Klagefrist von einem Monat seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu beachten.
  • Auch bei Versäumung der Klagefrist von einem Monat besteht im Klage-verfahren eventuell die Möglichkeit einer „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ nach § 56 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Klagefrist unverschuldet versäumt wurde.Nach § 56 Absatz 2 FGO ist der Antrag jedoch in zwei Wochen nach Weg- fall des Hindernis zu stellen und mit Tatsachen zu begründen und glaubhaft zu machen. Ausserdem ist die versäumte Rechtshandlung in der Frist von 2 Wochen nachzuholen.Eventuell bestehen noch weitere Vorraussetzungen, die eingehalten werden müssen.
  • Ausserdem sollte bei Nachzahlungsbeträgen bei der Klageeinreichung „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt werden, damit die Nachzahlung nicht vor Abschluss des Klageverfahrens bezahlt werden muss. So kann unter Umständen eine Pfändung durch das Finanzamt verhindert werden.
  • Insbesondere im Zusammenhang der Formulierung der Klagebegründung, des Wiedereinsetzungsantrages und des Aussetzungsantrages empfiehlt sich in vielen Fällen die Beauftragung eines erfahrenen und versierten Steueranwalts.Das deutsche Steuerrecht ist anerkannt als das umfangreichste Steuerrecht weltweit. Oft lässt sich in diesem Zusammenhang die Auffassung der Finanz-verwaltung durch fachlich versierte Argumentation, zum Beispiel auf Grund finanzgerichtlicher Urteile, widerlegen.
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